Satzung

 

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr:

 

Der Verein führt den Namen „Hilfs- und Unterstützungsverein der Bürger von Cokradan/Türkei“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 - Zweck des Vereins:

 

A)     Der Verein hat das Ziel, in Cokradan/Türkei geborene Personen bzw. Personen, von denen mindestens ein Elternteil in Cokradan/Türkei geboren wurde, zusammenzufassen um ihnen und deren nachfolgenden Generationen die Geschichte, Entwicklung, heimatlichen Gebräuche und Sitten (Verlobungs- und Hochzeitsbräuche, kulinarische Spezialitäten, dörfliche Trachten usw.) zu erhalten bzw. weiterzugeben.

 

B)     Der Verein möchte den etwa 2.000 in Europa lebenden Cokradanern die Möglichkeit geben, untereinander in Kontakt zu bleiben, indem gemeinsame Abende und sonstige Veranstaltungen arrangiert werden.

 

C)     Der Verein will die in Europa lebenden Cokradaner, denen es wirtschaftlich nicht so gut geht, finanzielle oder materielle Hilfe zukommen lassen bzw. bei der Lösung von familiären oder sonstigen Problemen helfen.

 

D)     Der Verein will die Belange in der Heimatstadt Cokradan unterstützen, d. h. durch Spenden für Cokradan notwendige Straßen, Wasserleitungen, Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen usw. mitfinanzieren. Außerdem sollen bedürftige Landsleute, die in der Heimatstadt leben, unterstützt werden.

 

E)      In Cokradan sollen gemeinsame Feste, bei denen heimatliche Bräuche gepflegt werden sollen, organisiert werden.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit:

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins durch das türkische Generalkonsulat München an die in der Türkei ansässige Stiftung Mehmetcik (Mehmetcik Vakfi)

 

§ 4 - Vereinsmitgliedschaft:

 

Mitglied des Vereins kann werden, wer

 

A)     eine Verpflichtungserklärung darüber abgibt, den Zweck des Vereins einzuhalten,

 

B)     sich verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten und

 

C)     nach Ansicht des Vorstands zur Aufnahme geeignet erscheint.

Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand jeder Person verliehen werden, die bereit ist, für die Erreichung des Vereinszweckes aktiv einzutreten.

Die Mitglieder haben passives und aktives Wahlrecht.

Mit der Aufnahme erklärt das Mitglied die Satzung des Vereins als verbindlich an.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, der mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder gefasst werden kann und zwar

 

A)     wegen unehrenhafter Handlung,

 

B)     wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von 3 Monaten rückständig sind und die Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen (nach Mahnung per Einschreibebrief) erfolgt und

 

C)     wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Das in dieser Weise ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss beim Vorstand binnen 14 Tagen nach ergangener Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Nimmt der Vorstand den Widerspruch nicht an, so entscheidet auf Antrag endgültig die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung erschienen Mitglieder.

Das insoweit ausgeschlossene Mitglied kann frühestens 1 Jahr nach rechtskräftigem Ausschluss aus dem Verein einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

 

§ 5 - Vereinsmitgliedsbeitrag:

 

Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages ist von der Mitgliedervollversammlung durch einfache Mehrheit festzustellen.

 

 

§ 6 - Organe des Vereins:

 

Die Organe des Vereins sind:

 

A)     Der Vorstand,

 

B)     der Kontrollrat und

 

C)     die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 - Der Vorstand:

 

Der Vorstand besteht aus 7 Personen, die für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden, und zwar aus

 

·         dem 1. Vorsitzenden,

 

·         dem stellvertretenden Vorsitzenden,

 

·         einem Schriftführer,

 

·         einem Buchhalter und

 

·         drei Beisitzern.

 

Der aus 7 Personen bestehende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Der gewählte Vorstand wählt dann unter sich die einzelnen Mitglieder mit ihrer Funktion (1.Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, Buchhalter, 3 Beisitzer). Grundsätzlich wird offen (per Akklamation) gewählt. Sobald jedoch nur 1 Mitglied beantragt, muss geheim gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus drei Ersatzmitgliedern für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

 

§ 8 – Aufgaben des Vorstandes:

 

a)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des ersten Vorstandes ausüben.

 

b)     Der Vorstand ist verpflichtet, alle Anliegen des Vereins im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. In Bezug auf die inneren Angelegenheiten des Vereins kann der Vorstand frei handeln. Er trägt die Verantwortung für alle rechtlichen und finanziellen Vorkommnisse seiner Tätigkeit und hat alles zu tun, um dem Vereinsinteresse du dienen.

 

c)      Der Vorsitzende des Vorstandes hat alle Tätigkeiten des Vereins durchzuführen und diese Tätigkeiten zu beaufsichtigen. Er hat insbesondere auch die anderen Vorstandsmitglieder dahingehend zu überwachen, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen.

 

d)     Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands unterstützt den Vorsitzenden bei Erfüllung seiner Aufgaben. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt er seine Aufgaben.

 

e)      Der Schriftfrüher führt den Schriftverkehr des Vereins

 

f)       Der Buchhalter befasst sich mit allen finanziellen Tätigkeiten des Vereins. Insbesondere hat er die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen. Er hat dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins entsprechende Belege vorhanden sind. Außerdem hat er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. Der Buchhalter ist verpflichtet, den Kassenbestand des Vereins jeweils auf das Bankkonto des Vereins zu übertragen. Er hat darüber hinaus darauf zu achten, dass das Bargeld in der Kasse den Betrag von 1.000,-- nicht übersteigt. Der Buchhalter ist gemeinsam mit dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden befugt, über die Bankkonten des Vereins zu verfügen.

 

g)      Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

 

h)     Die Sitzungen des Vorstandes finden je nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Monat statt. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder von mindestens vier Vorstandsmitgliedern einberufen. Wenn keine Beschlussfähigkeit vorhanden ist, findet auch keine Vorstandssitzung statt. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit der beiden vom Schriftführer geleitet.

 

i)        Der Vorstand ist zur Beschlussfassung nur befugt, wenn mindestens vier Vorstandmitglieder anwesend sin. Die Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Über die Vorstandssitzungen sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. bei deren Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Buchhalter zu unterzeichnen sind. Sollte ein Vorstandsmitglied trotz schriftlicher Einladung unentschuldigt dreimal hintereinander den Sitzungen des Vorstandes fernbleiben, so kann der Vorstand ihn aus der Vorstandsmitgliedschaft abwählen.

 

 

§ 9 – Kontrollrat:

 

In den Kontrollrat werden mindestens drei ordentliche Mitglieder und deren zwei Vertreter bzw. Ersatzmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

a)      Diese sind verpflichtet, gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

 

b)      Der Kontrollrat kann jederzeit mit einer Bekanntgabe, die 1 Woche vorausgegangen sein muss, die Geschäftsgänge und Rechnungen des Vereins kontrollieren.

 

c)      Anfragen des Vorstandes an den Kontrollrat, auftretende Mängel und auffallend dienstwidrige Verhaltensweisen werden durch den Kontrollrat in einem Bericht festgehalten. Wenn es für nötig befunden wird, kann der Kontrollrat verlangen, dass der Bericht je nach seinem Charakter, insbesondere der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Oder er wendet sich an Gerichtsdienststellen. Die dabei entstehenden Unkosten werden aus der Vereinskasse beglichen.

 

d)      Die geleisteten Arbeiten des Vorstandes kann der Kontrollrat innerhalb eines Jahres in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten oder auch zu beliebigen Zeiten überprüfen.

 

 

§ 10 – Die Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern, die ihre Jahresmitgliedsbeiträge entrichtet haben. Die Mitgliederversammlung wird alle 2 Jahre schriftlich einberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder vom Vorstand unter Angaben der Tagesordnung mit einer Frist von 15 Tagen einzuladen.

Der Vorstand hat das Recht, die Mitglieder des Vereins zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich, mit einer Frist von 15 Tagen unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Erscheinen zur ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so kann die Mitgliederversammlung mit einer weiteren Frist von 15 Tagen erneut einberufen werden. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der dann erschienen Mitglieder – beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung wird nach Feststellung durch namentlichen Aufruf, wer anwesend ist, vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einer vom Vorstand zu bestimmenden Person eröffnet. Zur Leitung der Versammlung werden durch offene Abstimmung und mit Stimmenmehrheit ein Versammlungsvorsitzender und zwei Protokollführer gewählt.

 

 

§ 11 – Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

Die Mitgliederversammlung hat über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte zu verhandeln und entsprechende Beschlüsse zu fassen. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeit behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. Die Mitgliederversammlung prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze sowie, ob die Tätigkeit auch den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entspricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht in dieser Satzung oder im Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu errichten, welches vom Versammlungsleiter und den beiden Schriftführern zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 – Ausschüsse des Vereins:

 

Der Vereinsvorstand kann je nach Bedarf besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite zu stehen haben. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten des Ausschusses oder der Ausschüsse dem Zwecke des Vereins entsprechen.

 

 

§ 13 – Einkünfte des Vereins:

 

Der Verein bezieht seine Einkünfte wie folgt

 

a)      aus Unterstützungsleistungen der Behörden,

 

b)      aus Spenden von Personen oder Institutionen,

 

c)      aus Mitgliedsbeiträgen und

 

d)      aus sonstigen gesetzlichen Einkünften.

 

 

§ 14 – Auflösung des Vereins:

 

1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2)      Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung dar nur erfolgen, wenn es

 

a)      der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder

 

b)      von Zweidrittel der stimmberechtigen Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3)      Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 50% der stimmberechtigen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung Liquidatoren.

 

4)      Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigen Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.